Masern – Nachweis

Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020

Umsetzung an unserer Schule

Liebe Eltern,

im November 2019 hat der Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen, das zum 1. März 2020 in Kraft treten wird. 

In der Sache geht es darum, dass Sie für Ihre Kinder, die an unserer Schule angemeldet sind oder werden, einen Nachweis zum Masernschutz erbringen müssen.
Wir als Schule sind vom Gesetzgeber verpflichtet, den Masernschutz unserer Schülerinnen und Schüler zu überprüfen. Ferner geht es darum, im Falle einer Nichterbringung des Nachweises bestimmte Folgepflichten zu erfüllen.

Den erforderlichen Nachweis bitte so bald wie möglich bei der Klassenlehrkraft erbringen. Dies kann wie folgt geschehen: 

  • Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen),
  • ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern,
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt,
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben),
  • Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.

Weitere Informationen und die Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie auf unserer Homepage unter https://gymnasium-ploen.de/masern-nachweis

In Fällen, in denen die Nachweise nicht oder nicht zureichend erbracht werden, sind die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird dann seinerseits weitere Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Anne Paulsen